Aktuelle Bebauungsplanverfahren
3. Änderung des Bebauungsplanes "Hilgenesch"
Der Rat der Stadt Billerbeck hat in seiner Sitzung am 13. Oktober 2026 die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Hilgenesch“ beschlossen. Zugleich hat er beschlossen, den Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Hilgenesch“ mit der Begründung gem. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Internet zu veröffentlichen und zusätzlich öffentlich auszulegen.
Das Plangebiet mit einer Größe von ca. 1,91 ha befindet sich nördlich des Stadtzentrums der Stadt Billerbeck. Der Änderungsbereich umfasst in der Gemarkung Billerbeck-Stadt, Flur 8 die Flurstücke 306, 309, 310, 314-316, 318, 319, 353 (tlw.), 356, 357, 364, 365, 372-375, 382, 383, 385-388, 420, 421, 505, 627 (tlw.) und 628.
Zur Lage des Plangebietes wird auf den nachfolgend abgedruckten Lageplan (unmaßstäblich) verwiesen:
Mit der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Hilgenesch“ soll eine Angleichung der Maße der baulichen Nutzung an die umliegenden Quartiere erfolgen mit dem Ziel, die Bebaubarkeit der bestehenden Grundstücke entsprechend heutiger Wohnansprüche zu erweitern.
Der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Hilgenesch“ mit Begründung hängt zu den Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Billerbeck
Montag bis Freitag vormittags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr
Montag bis Mittwoch nachmittags von 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr
Donnerstag nachmittags von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr
im Foyer des Rathauses, Markt 1, 48727 Billerbeck, in der Zeit vom
16. Oktober 2026 bis zum 17. November 2026 (einschließlich)
aus. Neben der Einsichtnahme wird Gelegenheit zur Erörterung und Abgabe einer Stellungnahme während der Auslegungsfrist gegeben. Ihre Stellungnahme schicken Sie bitte an:
Bei Bedarf kann die Stellungnahme auch auf einem anderen Wege (etwa schriftlich an Stadt Billerbeck, Fachbereich Planen und Bauen, Markt 1, 48727 Billerbeck oder zur Niederschrift) abgegeben werden. Die Niederschrift kann innerhalb der genannten Öffnungszeiten oder außerhalb nach vorheriger Terminvereinbarung im Rathaus erfolgen.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gem. §§ 3 Abs. 2, 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Hilgenesch“ nicht von Bedeutung ist.
Entwurf der Bebauungsplanänderung
Entwurf der Begründung


