Stadt erinnert an Reinigungspflichten auf Gehwegen und Straßen

Veröffentlicht am: 13.10.2026
Aus aktuellem Anlass weist die Stadt Billerbeck darauf hin, dass Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigte grundsätzlich zur Reinigung der an ihr Grundstück angrenzenden Gehwege und Fahrbahnen verpflichtet sind.

Eine maschinelle Straßenreinigung erfolgt nur in bestimmten Bereichen des Stadtgebietes. Dort werden Straßenreinigungsgebühren erhoben. In diesen Bereichen beschränkt sich die Reinigungspflicht der Anliegerinnen und Anlieger auf den Gehweg. In Straßen ohne öffentliche Straßenreinigung umfasst die Pflicht zusätzlich die Fahrbahn bis zur Straßenmitte.

Zur Reinigung gehört unter anderem das Entfernen von Laub, Früchten und Zweigen sowie von Unkraut, das aus der Pflasterung wächst. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Laub von eigenen Bäumen, von Nachbargrundstücken oder von städtischen Straßenbäumen stammt. Besonders im Herbst kann es erforderlich sein, Laub regelmäßig zu beseitigen, um bei nasser Witterung Rutsch- und Unfallgefahren zu vermeiden.

Beim Einsatz von Laubsaugern und Laubbläsern in Wohn- und Siedlungsgebieten ist die Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr zu beachten.

Nicht erlaubt ist es, Straßenkehricht oder Laub auf öffentliche Flächen oder in die Straßenrinne zu fegen, damit es dort von der Kehrmaschine aufgenommen wird.

Laub kann über die Biotonne oder über Papiersäcke für die Grünabfuhr entsorgt werden. Die Papiersäcke sind im Rathaus erhältlich. Anliegerinnen und Anlieger von Straßen mit besonders vielen städtischen Bäumen können zusätzlich kostenlose Laubtonnen für die Bioabfuhr oder Papiersäcke für die zusätzliche Laubabfuhr im Bürgerbüro erhalten. Alternativ können Laubabfälle auch am Wertstoffhof in Coesfeld angeliefert werden.