Reinigung der Bürgersteige und Straßen im Winter

Veröffentlicht am: 02.12.2025
Jahreszeitbedingt weist die Stadtverwaltung Billerbeck darauf hin, dass aufgrund der Straßenreinigungssatzung die Freihaltung der Gehwege und in den meisten Fällen auch die Straßen, Pflicht der Anlieger ist. Die Räum- und Streupflicht ist keine freiwillige Angelegenheit. Diese umfasst insbesondere das Schneeräumen auf Fahrbahnen, Gehwegen und in der Fußgängerzone sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf der Fahrbahn. Anlieger, deren Grundstücke an die wöchentliche Straßenreinigung durch die Kehrmaschine angeschlossen sind, sind von der Pflicht zur Räumung der Fahrbahn ausgenommen.

Räumen und Streuen müssen die Eigentümer oder Erbbauberechtigten. In Mietobjekten ist dieses häufig im Mietvertrag oder über die Hausverwaltung geregelt.

Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 0,80 m von Schnee und Eis freizuhalten, in der Fußgängerzone 1,50 m.

In der Zeit von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte unverzüglich zu beseitigen. Nach 19:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.


Gehwege sind bei Eis- und Schneeglätte mit abstumpfenden Mitteln (Sand, Splitt, Granulat) zu bestreuen, Streusalz sollte grundsätzlich nicht verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen (zum Beispiel bei Eisregen) und an besonders gefährlichen Stellen ist der Einsatz von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen erlaubt.


Die Stadt Billerbeck bittet die Anlieger von Straßen und Gehwegen, die nach der Satzung vorgesehenen Streupflichten zu beachten. Die Straßenreinigungssatzung ist auch unter diesem Link abrufbar: Satzung Straßenreinigung


Des Weiteren weist die Stadtverwaltung daraufhin, dass bei höheren Minustemperaturen oder bei Schnee die Straßenreinigung durch die Kehrmaschine ausfällt.