Leinenpflicht für Hunde innerhalb des Stadtgebiets beachten

Veröffentlicht am: 21.09.2023
Symbolbild_Leinenpflicht Hunde© Pixabay
Da sich in letzter Zeit die Beschwerden über nicht angeleinte Hunde mehren, weisen wir auf die Leinenpflicht für Hunde im Stadtgebiet hin. Alle Hundehalter sind nach § 2 LHundG NRW dazu verpflichtet, Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen und Tieren ausgeht.

Wenn Hunde frei laufen, kann es zu gefährlichen Situationen sowohl für den Hund als auch für Passanten, insbesondere Kinder, Auto- und Radfahrer kommen.

Nach § 5 Abs. 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Billerbeck sind Hunde im Stadtgebiet innerhalb der Ortseingangsschilder an der Leine zu führen.

Im Außenbereich können die Hunde frei laufen – unter der Voraussetzung, dass diese zu jeder Zeit beaufsichtigt werden und unter Kontrolle sind. Dies gilt auch in Waldgebieten, solange die Hunde dabei die Waldwege nicht verlassen.

Ein Verstoß gegen dieses Gesetz kann gem. § 20 Abs. 3 LHundG NRW mit einer Geldbuße geahndet werden.

„Ich bitte alle Billerbecker Hundehalter um Verständnis und Einhaltung dieser Regeln“, so Bürgermeisterin Marion Dirks.