Kasse
Buchhaltung
| Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
| Roters, Silvia | +49 (0)2543- 73-25 |
| Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
| Vormann, Barbara | +49 (0)2543- 73-26 |
| Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
| Bücker, Maria | +49 (0)2543- 73-25 |
| Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
| Melzner, Peter | +49 (0)2543- 73-28 |
Buchhaltung
Die Buchhaltung in der Stadtkasse wickelt den gesamten Zahlungsverkehr ab. Der Zahlungsverkehr umfasst die unbaren Zahlungen, die Barzahlungen und Verrechnungen. Sie verwaltet sämtliche Ein- und Auszahlungen der Stadt Billerbeck. Die Verwaltung der Kassenmittel gehört zu den gesetzlich übertragenen Aufgaben der Stadtkasse. Angesichts der besonders großen Datenmengen, die in der Stadtkasse zu bearbeiten sind, bedient sie sich zur Durchführung der Buchführung und des Datenträgeraustausches einer EDV-Anlage.
Mahngebühren
Die Stadtkasse ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, zeitnah zu mahnen. Die Mahnung ist kein Verwaltungsakt und sie ist gebührenpflichtig. Die Mahngebühr wird nach der Kostenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben. Sie beträgt mindestens 6 €. Die Gebührenschuld entsteht, sobald das Mahnschreiben zur Post gegeben ist. Die Mahnfrist beträgt 1 Woche und beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Mahnung bewirkt worden ist. Sie gilt als bewirkt am dritten Tag nach dem Tage der Aufgabe zur Post. Dies gilt auch dann, wenn dieser dritte Tag ein Sonn- oder Feiertag ist. Auf Mahngebühren ist kein genereller Verzicht gegeben.
Säumniszuschläge
Werden Steuern und Abgaben nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen auf fünfzig Euro nach unten abgerundeten Steuerbetrages zu entrichten. Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist keine Ermessenssache. Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes (§ 240 Abgabenordnung) allein durch Zeitablauf ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen. Eine Mahnung ist nicht erforderlich.
Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Diese Regelung bezeichnet man als "Schonfrist". Die Schonfristregelung gilt jedoch nur bei einer Überweisung; nicht bei Barzahlung oder Scheckeinreichung. Der Säumniszuschlag nach § 240 AO ist keine Strafe und kein verwaltungsrechtliches Zwangsgeld. Er ist ein abgabenrechtliches Druckmittel eigener Art, das im Interesse der öffentlichen Haushalte den rechtzeitigen Eingang der Abgaben sichern und deshalb die Abgabenpflichtigen zur pünktlichen Zahlung anhalten soll.
Die Buchhaltung in der Stadtkasse wickelt den gesamten Zahlungsverkehr ab. Der Zahlungsverkehr umfasst die unbaren Zahlungen, die Barzahlungen und Verrechnungen. Sie verwaltet sämtliche Ein- und Auszahlungen der Stadt Billerbeck. Die Verwaltung der Kassenmittel gehört zu den gesetzlich übertragenen Aufgaben der Stadtkasse. Angesichts der besonders großen Datenmengen, die in der Stadtkasse zu bearbeiten sind, bedient sie sich zur Durchführung der Buchführung und des Datenträgeraustausches einer EDV-Anlage.
Mahngebühren
Die Stadtkasse ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, zeitnah zu mahnen. Die Mahnung ist kein Verwaltungsakt und sie ist gebührenpflichtig. Die Mahngebühr wird nach der Kostenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben. Sie beträgt mindestens 6 €. Die Gebührenschuld entsteht, sobald das Mahnschreiben zur Post gegeben ist. Die Mahnfrist beträgt 1 Woche und beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Mahnung bewirkt worden ist. Sie gilt als bewirkt am dritten Tag nach dem Tage der Aufgabe zur Post. Dies gilt auch dann, wenn dieser dritte Tag ein Sonn- oder Feiertag ist. Auf Mahngebühren ist kein genereller Verzicht gegeben.
Säumniszuschläge
Werden Steuern und Abgaben nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen auf fünfzig Euro nach unten abgerundeten Steuerbetrages zu entrichten. Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist keine Ermessenssache. Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes (§ 240 Abgabenordnung) allein durch Zeitablauf ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen. Eine Mahnung ist nicht erforderlich.
Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Diese Regelung bezeichnet man als "Schonfrist". Die Schonfristregelung gilt jedoch nur bei einer Überweisung; nicht bei Barzahlung oder Scheckeinreichung. Der Säumniszuschlag nach § 240 AO ist keine Strafe und kein verwaltungsrechtliches Zwangsgeld. Er ist ein abgabenrechtliches Druckmittel eigener Art, das im Interesse der öffentlichen Haushalte den rechtzeitigen Eingang der Abgaben sichern und deshalb die Abgabenpflichtigen zur pünktlichen Zahlung anhalten soll.




